Satzung
der
Deutschen Gesellschaft für Geometrie und Grafik

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Deutsche Gesellschaft für Geometrie und Grafik" (Abkürzung: DGfGG) und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Die DGfGG setzt sich für alle Belange in den wissenschaftlichen und angewandten Teildisziplinen Geometrie und Grafik ein. Sie fördert Forschung, Lehre und Anwendungen der Geometrie sowie nationalen und internationalen Erfahrungsaustausch, und sie vertritt die Interessen der genannten Fachgebiete in der Öffentlichkeit.
  2. Mit jeder ordentlichen Mitgliederversammlung (§6, 1a) wird eine Fachtagung verbunden, die der Förderung von Wissenstransfer und Weiterbildung dient. Die DGfGG errichtet außerdem ein fachbezogenes Internet-Forum.
  3. Die DGfGG verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel der DGfGG dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der DGfGG. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied der DGfGG werden. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag beim Schatzmeister durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod (oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen), schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Schatzmeister mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres, durch Ausschluss auf Grund eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes oder durch Streichung von der Mitgliederliste.
    Gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Beschlusses Berufung an die Mitgliederversammlung möglich, die über den Einspruch entscheidet.
    Wird der Mitgliedsbeitrag nach Mahnung und Zahlungsaufforderung nicht gezahlt, so kann der Vorstand die Streichung aus der Mitgliederliste beschließen und durchführen.
  3. Personen, die sich um die Ziele der DGfGG in besonderer Weise verdient gemacht haben, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Für diesen Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Der Mitgliedsbeitrag für persönliche Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Mitgliedsbeiträge für korporative Mitglieder kann der Vorstand vereinbaren, sie sollen aber mindestens doppelt so hoch sein wie der normale Mitgliedsbeitrag. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages innerhalb des ersten Quartals eines jeden Geschäftsjahres verpflichtet.

§ 5 Vereinsorgane

Die Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen:
    a. mindestens jedes zweite Jahr zur Entlastung des Vorstandes;
    b. wenn ein lebenswichtiges Interesse der DGfGG es gebietet;
    c. wenn der dritte Teil der Mitglieder oder die Mehrheit des Vorstandes es schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Die Einberufung wird durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vor dem Termin bekanntgegeben. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand einen Antrag zur Tagesordnung schriftlich einreichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Generalversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Generalversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
  4. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch Ehrenmitglied - eine Stimme. Ist ein persönliches Mitglied durch ein korporatives Mitglied beauftragt worden, dessen Stimmrecht wahrzunehmen, so kann das persönliche Mitglied zwei Stimmen abgeben.
  5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und der Kassenprüfer; Entlastung des Vorstandes;
    b. Festsetzung der Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages;
    c. Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes und Wahl der Kassenprüfer;
    d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins;
    e. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
    f. Alle sonstigen Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht nach Gesetz und Satzung ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

§ 7 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  2. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch den Schriftführer oder seinen Stellvertreter schriftlich festzuhalten. Sind diese nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Das Protokoll wird vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen oder die Auflösung der DGfGG ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  5. Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel offen. Eine geheime Abstimmung über einen Tagesordnungspunkt muss durch ein Mitglied beantragt werden; über diesen Zusatzantrag ist stets durch offene Abstimmung zu entscheiden.
  6. Für Wahlen gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen jenen Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Schriftführer, dem stellvertretenden Schriftführer, dem Schatzmeister und dem stellvertretenden Schatzmeister. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.
    Der Präsident, der Schriftführer und der Schatzmeister bilden den Vorstand der DGfGG im Sinne von § 26 BGB. Jeder von ihnen ist einzeln vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    a. Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung;
    b. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
    c. Verwaltung des Vereinsvermögens und Rechnungslegung;
    d. Erstellung des Jahresvoranschlages und Abfassung von Rechenschaftsberichten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von zwei Geschäftsjahren gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während einer Amtsperiode hat der Vorstand das Recht und die Pflicht ein Ersatzmitglied aus den Reihen der DGfGG für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu kooptieren. Die Mitglieder der DGfGG sind von einem solchen Vorgang schriftlich in Kenntnis zu setzten.
  4. Außer durch Tod oder Ablauf der Amtsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Rücktritt oder Amtsenthebung.
    Die Mitgliederversammlung kann die Amtsenthebung für einzelne Vorstandsmitglieder oder den gesamten Vorstand jederzeit durchführen.
    Rücktrittserklärungen sind schriftlich beim Vorstand einzubringen. Der Rücktritt wird erst nach Kooptation eines Ersatz-Vorstandsmitgliedes wirksam.
  5. Der Vorstand wird vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung einberufen und ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Eine Sitzung des Vorstands soll in der Regel mindestens einmal jährlich stattfinden. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn die Hälfte seiner Mitglieder es verlangt.
  6. Vorstandsbeschlüsse erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Vorstandsbeschlüsse können auch auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 9 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Präsident führt die laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Er wird hierbei vom Schriftführer und vom Schatzmeister unterstützt.
  2. Der Präsident führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und in Vorstandssitzungen.
  3. Der Schriftführer führt die Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. In seinen Verantwortungsbereich fällt die Erstellung und Betreuung der Homepage der DGfGG.
  4. Der Schatzmeister ist für die ordnungsgemäße Gebarung der DGfGG und die Führung der Mitgliederdatei verantwortlich und bestätigt den Mitgliedern den Eingang von Beitragszahlungen.
  5. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle von Präsident, Schriftführer und Schatzmeister deren Stellvertreter.

§ 10 Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen keine Vorstandsfunktionen innehaben. Die Mitgliedschaft in der DGfGG ist für ihre Wahl nicht vorausgesetzt.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Gebarung der DGfGG im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Prüfung.
  3. Die Funktion des Rechnungsprüfers ist ehrenamtlich.

§ 11 Auflösung und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung der DGfGG kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
  2. Bei Auflösung der DGfGG oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt ihr Vermögen an die Deutsche Mathematiker Vereinigung (DMV), c/o WIAS, Mohrenstraße 39, D-10117 Berlin, sofern dieser Träger seinerseits als gemeinnützig anerkannt ist. Sollte die DMV nicht mehr bestehen oder nicht gemeinnützig sein, ist das Vermögen der DGfGG an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung, speziell auf dem Gebiet der Geometrie, zu übertragen. Beschlüsse über die Übertragung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des für die DGfGG zuständigen Finanzamts durchgeführt werden.

 

Beschlossen von der Gründungsversammlung der DGfGG am 27.02.2003. 

Dem Gründungskomitee der Deutschen Gesellschaft für Geometrie und Grafik gehören folgende Personen an:

1. Prof. Dr. Gunter Weiß, TU Dresden (Vorsitz)

2. Em. Prof. Dr. Oswald Giering, TU München

3. Ak. Dir. Cornelie Leopold, Univ. Kaiserslautern

4. Prof. Dr. Albert Schmid-Kirsch, Universität Hannover

5. Lehrbeauftr. Dr. Claus Pütz, RWTH Aachen

6. Prof. Dr. Siegfried Grüner, FHT Stuttgart

7. Prof. Dr. Karl-Heinz Modler, TU Dresden

8. Prof. Dr. Gert Bär, TU Dresden

9. Dr. Daniel Lordick (Protokollführung)

Änderung von § 11(2) beschlossen am 25.02.2005 auf der Mitgliederversammlung in Hannover.